Zur Bewilligung eines Härtefalls orientiert sich der Härtefallausschuss an folgenden Kriterien:
Die antragsstellende Person muss sich plötzlich, unverschuldet und unvorhergesehen in einer finanziellen Notlage befinden. Das bedeutet, dass es einen konkreten Anlass geben muss, der euch in diese Lage gebracht hat. Übergeordnete Probleme mit dem Sozialsystem, zu wenig BAföG oder zu hohe Mieten stellen leider keine Härtefallsituation dar. Falls ihr euch unsicher seid, ob es sich bei eurer Situation um eine Härtefallsituation handelt, könnt ihr gerne vor der Antragsstellung nachfragen.
Sprechzeiten zum Thema Härtefallantrag:
Ines Llambro – AStA Referentin für Sozialpolitik
Kontakt: haertefallausschuss@stupa-due.org
Sprechzeiten: Mittwochs, 12 – 14 Uhr, Campus Essen, T02 S00 K07
Die nächste Sitzung findet am 28.10.2024 statt. Anträge müssen am Sitzungstag vorliegen, also mindestens zwei Werktage zuvor vor Ort im AStA-Briefkasten eingeworfen werden.
Anträge können per Post eingereicht werden – an:
Finanzreferat des AStA der Universität Duisburg-Essen
Universitätsstr. 2
45141 Essen
Oder ihr gebt die Antragsunterlagen persönlich beim Servicepoint des AStAs ab. Beim Büro des Servicepoints gibt es auch einen Briefkasten, in den die Antragsunterlagen eingeworfen werden können.
Übersicht
1. Das Wichtigste kompakt
2. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
3. Wo kann ich den Antrag abgeben?
4. Fristen
5. Anlaufstellen bei finanziellen Notlagen
6. Verfahrenshinweise und Ansprechpersonen
7. Ausführliche Informationen zum Härtefallantrag
8. Ausführliche Informationen zur Rückmeldung
9. Datenschutzhinweise
1. Das Wichtigste kompakt
Wann liegt ein Härtefall vor?
Bei einer plötzlichen, unvorhersehbaren und unverschuldeten finanziellen Notlage.
Was wird übernommen/erstattet?
Der Mobilitätsbeitrag (Semesterticket)
Wie schnell bekomme ich eine Rückmeldung?
Die Sitzungen finden alle 3-4 Wochen statt. Den Termin der nächsten Sitzung findet ihr hier.
Was bedeutet Übernahme (vorher Vorabzahlung)?
Die Übernahme bedeutet, dass bei Annahme eures Antrags der AStA den Mobilitätsbeitrag für euch an die Uni überweist. Zahlen müsst ihr nur noch den Restbetrag (Studiwerkbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag). Sollte eine Gebühr wegen verspäteter Zahlung von der Uni erhoben werden, so müsst ihr diese selbst tragen.
Was bedeutet Rückerstattung (vorher Rückzahlung)?
Die Rückerstattung bedeutet, dass bei Antragsannahme der AStA den bereits von euch gezahlten Mobilitätsbeitrag auf euer Konto zurückerstattet.
Kann ich den Antrag auch auf Englisch einreichen?
Ja, das ist kein Problem.
2. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen Anhängen, je nachdem was ihr beantragen wollt nehmt ihr entweder
- das Formular für eine Rückerstattung aufgrund von sozialer Härte oder das Formular für eine Übernahme aufgrund von sozialer Härte
- Nachweise zur finanziellen Situation (Kopie der Kontoauszüge aller eurer Konten der letzten 3 Monate; auch z.B. Mastercardkonten)
- Je nach Antragsart müsst ihr zusätzlich folgendes einreichen:
- bei einem Rückerstattungsantrag müsst ihr die Bescheinigung über gezahlte Gebühren mit beilegen. Diese könnt ihr im HISinOne runterladen, und zwar unter “Bescheinigungen”, also auch dort wo eure Studienbescheinigung immer verfügbar ist
- bei einem Antrag auf Übernahme müsst ihr wenn ihr euch rückmelden wollt eine aktuelle Studienbescheinigung beilegen, oder wenn ihr Erstis seid eine Studienplatzzusage dabei legen
Bitte beachtet, dass der Antrag erst behandelt werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig beim Härtefallausschuss vorliegen.
3. Wo kann ich den Antrag abgeben?
Die Antragsunterlagen können derzeit nur per Post eingereicht werden.
Die Adresse lautet:
„Finanzreferat des AStA der Universität Duisburg-Essen
Universitätsstraße 2
45141 Essen“.
4. Fristen
Anträge auf Übernahme können bis zu einem Monat vor Ende des Semesters gestellt werden. Möchtet ihr also die Übernahme für ein Sommersemester beantragen, müssen uns alle notwendigen Unterlagen bis zum 31.08. vorliegen. Für ein Wintersemester gilt der 28. bzw. 29.02. Es empfiehlt sich Anträge auf Übernahme direkt am Anfang der Rückmeldephase zu stellen, bzw. sobald eine Zusage für einen Studienplatz vorliegt.
Anträge auf Rückerstattung können bis zum Ende des Semesters gestellt werden, für welches der Antrag gestellt wird. Bei einem Sommersemester also bis zum 30.09., für einen Wintersemester-Antrag gilt der 31.03. Bis zu diesem Datum müssen alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorliegen.
5. Anlaufstellen bei finanziellen Notlagen
Es gibt in Situationen der finanziellen Notlage mehrere Anlaufstellen, wo ihr vertraulich über eure Situation sprechen und mögliche Hilfen abklären könnt:
- Studierendenwerk Essen-Duisburg (die dortige Sozialberatung) hat einen Härtefond, in dem auch Kleindarlehn bis 500 Euro ohne Bürgschaft vergeben werden können
- christliche Anlaufstellen
- ESG – die Evangelische Studierendengemeinde und
- „Campus Segen“ haben Hilfsfonds mit denen Studierende in Notlagen unterstützt werden können.
6. Verfahrenshinweise und Ansprechpersonen
Über euren Antrag entscheidet der Härtefallausschuss des Studierendenparlamentes. Die Mitglieder werden in jeder Legislaturperiode vom Studierendenparlament neu benannt. Den nächsten Sitzungstermin und seine Sprechzeiten erfahrt ihr oben auf dieser Seite. Fragen zum Bearbeitungsstand oder der getroffenen Entscheidung kann nur der Härtefallausschuss selbst beantworten. Kontaktiert dazu bitte ausschließlich den Härtefallausschuss per Mail unter haertefallausschuss@stupa-due.org. Oder nutzt die Sprechzeiten für Nachfragen.
Ihr könnt euch auch jederzeit an die Referent:innen des AStA-Referates für Sozialpolitik wenden, wenn ihr Fragen zur Antragstellung oder weitere Finanzierungsmöglichkeiten habt. Seid ihr mit dem Verlauf des Verfahrens oder der Entscheidung nicht einverstanden, so könnt ihr euch mit einer Beschwerde an den Vorsitz des AStA wenden. Eure Anregungen zum Verfahren werden dort aufgenommen bzw. (im Falle einer Beschwerde gegen eine Ablehnung) wird euer Anliegen dort geprüft und u. U. zur erneuten Entscheidung an den Härtefallausschuss überwiesen.
7. Ausführliche Informationen zum Härtefallantrag
Das Studierendenparlament der Universität Duisburg-Essen folgt mit dieser Härtefallregelung einer gesetzlichen Verpflichtung aus dem Hochschulgesetz NRW und hat Möglichkeit geschaffen die Zahlung eines Teils der Kosten der Rückmeldung – nämlich jene für den Mobilitätsbeitrag (Beitrag für das Semesterticket) zu übernehmen oder rückzuerstatten. Die Mittel dafür werden solidarisch von den übrigen Studierenden im Rahmen ihrer Studierendenschaftsbeiträge aufgebracht. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in der Beitragsordnung der Studierendenschaft und in der Ordnung zur Rückerstattung und Übernahme der Kosten des Mobilitätsbeitrages der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen.
Anspruchsberechtigt sind jene Studierenden, die sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden und ohne diese Hilfe nicht in der Lage wären ihr Studium aufzunehmen oder fortzusetzen.
Vorübergehend bedeutet, dass diese Unterstützung der zeitlich begrenzte Ausnahmefall sein soll und nicht der regelmäßigen Bezuschussung einer dauerhaft unzureichenden Studienfinanzierung dient. Die Notsituation und der Ausnahmefall müssen dem Härtefallausschuss gegenüber schriftlich dargelegt werden.
Wer grundsätzliche Probleme mit der Finanzierung seines Studiums hat, wende sich bitte (möglichst frühzeitig) an die Sozialberatung des AStA oder des Studierendenwerks.
Der Härtefallantrag ist zwingend schriftlich zu stellen. Es geht dabei vorrangig um die Echtheit der Unterschrift. Formulare für die beiden Zahlweisen stehen oben zur Verfügung. Die Formulare können auch auf englisch ausgefüllt werden.
Es sind zwei verschiedene Zahlweisen bei der Übernahme möglich. Auf eurem Antrag solltet Ihr zunächst vermerken, ob im Rahmen dieses Härtefallantrages eine Vorabzahlung oder eine nachträgliche Rückzahlung des Mobilitätsbeitrages gewünscht ist.
Bei Übernahme „übernimmt“ der AStA für euch die Zahlung des Mobilitätsbeitrages und zahlt ihn unter der angegebenen Matrikelnummer unmittelbar an die Universität.
Bei der Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages muss von euch zunächst der komplette Sozial- und Studierendenschaftsbeitrag an die Universität gezahlt werden und der AStA zahlt euch den Mobilitätsbeitrag später „zurück“ auf ein von euch angegebenes Konto. Als Nachweis der Zahlung benötigt der AStA in dem Fall die Studienbescheinigung für Sommersemester 2020.
Die Studierendenschaft der Uni übernimmt nur den Anteil für das Ticket. Den restlichen Teil der Rückmeldegebühr müsst ihr selbst zahlen. Das wären im Regelfall die 95,00 Euro für das Studentenwerk und die 15,73 Euro für die Studierendenschaft – zusammen also 110,73 Euro. Verpasst ihr (eventuell auch durch zu spätes Stellen dieses Härtefallantrages) die Rückmeldefrist, erhebt die Uni zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro. Diese wird nicht übernommen. In dem Fall erhöht sich euer Eigenanteil an der Rückmeldung auf 120,73 Euro.
8. Ausführliche Informationen zur Rückmeldung
Stand August 2023
Die Rückmeldefrist für das Wintersemester 2023/24 läuft bis zum 25.08.2023.
Die Rückmeldegebühr für das Wintersemester 23/24 beträgt 346,02 Euro. Darin sind 220,02 Euro Mobilitätsbeitrag (VRR Ticket (151,98 Euro) + NRW Ticket (57,40 Euro)) + 110,00 Euro Sozialbeitrag (für das Studierendenwerk) + 16 Euro Studierendenschaftsbeitrag enthalten. Verpasst man die Rückmeldefrist, kommt noch eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro hinzu. Die Zahlung der Gebühren ist Bestandteil der Einschreibung und Rückmeldung zum Studium an der Universität Duisburg Essen. Geregelt ist dies in § 4 (Einschreibung) und § 8 (Rückmeldung) der Einschreibordnung unserer Hochschule.
Die Zahlung ist innerhalb der von der Universität vorgegebenen Einschreib- oder Rückmeldefrist zu leisten. Sie gilt dann noch als fristgerecht geleistet, wenn sie spätestens am 6. Werktag nach Ablauf dieser Frist bei der Hochschule eingeht. Ein späterer Zahlungseingang führt zur Erhebung der eingangs erwähnten Verwaltungsgebühr seitens der Uni in Höhe von 10 Euro (die dann unaufgefordert mit gezahlt werden muss. Es gibt keine weitere Zahlungserinnerung).
Es gehört mit zu den Pflichten der Studierenden sich fristgerecht zurück zu melden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. Kommt man dem nicht nach, wird die Hochschule die Zahlung anmahnen. Dabei auf die Rechtsfolge der Exmatrikulation hinweisen und eine Frist zur Nachzahlung setzen. Lässt man auch diese letzte Frist verstreichen, erfolgt die Exmatrikulation zum letzten Tag jenes Semesters, zu dem man sich regulär zurück gemeldet hat (§ 6 Abs. 5 der Einschreibordnung).
Bedenkt bitte, dass ihr ohne erfolgreiche Rückmeldung auch kein Semesterticket zur Verfügung habt. Ferner könnt ihr (wenn ihr im betreffenden Semester (noch) nicht eingeschrieben/zurück gemeldet seid) an keiner Prüfung teilnehmen und euch zu keiner Prüfung anmelden. Das Prüfungsamt hat dann einen entsprechenden Sperrvermerk. Eure Krankenversicherungspflicht als Studierende endet mit Ablauf eines Monats nach dem Semester zu dem Ihr euch zuletzt zurück gemeldet habt. Sofern ab dem zweiten Monat keine anderweitige Versicherungspflicht besteht, wird euch die zuständige Krankenversicherung auch ohne euer Zutun (aber nach vorherige Anhörung) in eine „Auffangversicherung“ (zwangsweise) aufnehmen. Dazu sind sie verpflichtet. Der monatliche Mindestbeitrag dort beträgt ca. 200 Euro.
Studierende mit einem „Studierendenvisum“ werden Probleme mit der Ausländer*innenbehörde bekommen, weil diese nachfragen, warum das Studium unterbrochen oder abgebrochen wurde. Folge ist dann mindestens eine Fiktionsbescheinigung – in der man zwar arbeiten gehen darf, aber nur schwer einen Arbeitgeber findet, der einen beschäftigen möchte.
BAföG, Kindergeld, Waisengeld, Waisenrente, der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, die Beihilfe im Öffentlichen Dienst, die Familienversicherung – sie alle knüpfen bei Volljährigen an den Status „Auszubildende“ an. Den hat man nicht mehr, wenn man nicht weiter eingeschrieben ist.
Grund genug sich frühzeitig um dieses Problem zu kümmern, wenn die Gefahr besteht, dass man aus irgendeinem Grund in der Zeit der Rückmeldung in einen finanziellen Engpass gerät. Und die rechtzeitige Zahlung an die Hochschule gefährdet ist.
9. Datenschutzhinweise
Mit dem Einreichen dieses Antrages stellst du uns persönliche Daten zur Verfügung, auf die wir zuvor keinen Zugriff hatten. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt gemäß §5 der Ordnung zur Rückerstattung und Übernahme der Kosten des Mobilitätsbeitrages der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen. Die Daten werden wie folgt aufbewahrt:
Die angenommenen Anträge werden 10 Jahre lang archiviert (§5 Absatz 9 ORÜMS)
Die abgelehnten Anträge werden zur Aufklärung von Rückfragen ein Jahr lang aufbewahrt (§5 Absatz 10 ORÜMS)